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Antragsrichtlinie
- Antrag auf Unterstützung zum
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Antragsberechtigt auf Leistungen aus der Stiftung sind:
- der/ die Betroffene selbst
- Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Betroffene dazu selbst
nicht in der Lage ist
- Hinterbliebene in gesetzlicher Erbfolge
Der Antrag ist in Schriftform an den Vorsitzenden des Stiftungsrates zu richten.
Die Unterstützungsleistung erfolgt in der Regel als einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung.
1) Unterstützungsleistungen können sein:
a) Sterbegelder
b) finanzielle oder materielle Unterstützung
c) Finanzielle Beihilfe bei der Wahrnehmung von
Kur- und Heilbehandlungen
d) Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen nach
schweren Erkrankungen oder Ereignissen
2) Grundsätzlich werden Unterstützungsleistungen nur gewährt, wenn sich das Ereignis im Feuerwehrdienst oder bei der Verbandsarbeit ereignet hat.
3) Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist der Nachweis einer Notlage, in Fällen von 1c) und d) reicht es aus, wenn sich aus der Inanspruchnahme dieser Maßnahmen eine Notlage für den Betroffenen ergeben würde.
4) Sterbegelder, finanzielle oder materielle Unterstützung, Beihilfen für Kur- und Heilbehandlungen sowie Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen können bis zu einer Höhe von 10.000.- Euro gewährt werden.
5) Die Entscheidung des Stiftungsrates über die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist endgültig.
Beschlossen zur Sitzung des Stiftungsrates vom 22.04.2006 in Dresden